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Mit Hilfe eines Anwalts können Ihnen größere Kosten durch die richtige Beratung erspart bleiben. Deshalb ist es wichtig, bereits frühzeitig anwaltliche Hilfe und Beratung in Anspruch zu nehmen.

Die hohe Leistung, die Sie zu Recht von mir erwarten, hat selbstverständlich ihren Preis. Die meisten Mandanten wissen jedoch zunächst nicht, was die Beauftragung eines Anwaltes kostet. Es ist aber Ihr gutes Recht zu erfahren, mit welchen Kosten Sie bei einer Beauftragung zu rechnen haben. Deshalb ist es wichtig, bereits im Erstberatungsgespräch auch offen über die zu erwartenden Kosten zu sprechen.

Grundsätzlich arbeite ich auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung entstehen Mindestgebühren nach dem RVG. Den Wortlaut des RVG mit dem Vergütungsverzeichnis finden Sie hier.

Die Gebührenhöhe berechnet sich danach nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, es sei denn, dass RVG bestimmt dies anders. Das ist z. B. in Strafsachen der Fall, bei denen nach dem RVG die Gebühren aus einem gesetzlich festgelegten Rahmen bestimmt werden.

In arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren besteht die Besonderheit, dass in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht.

In manchen Fällen trägt eine eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung die anwaltlichen Kosten Ihres Anliegens. Sofern Sie nicht bereits eine Kostendeckungszusage von Ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten haben, übernehme ich gerne gegen eine Servicegebühr von EUR 40,00 zuzüglich 19% Umsatzsteuer und eventueller Auslagen für Sie auch die Kostenschutzanfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung unter Schilderung des rechtlichen Anliegens und Vorgehens.

Sollten Sie aus finanziellen Gründen meine Gebühren nicht selbst tragen können, bearbeite ich Ihre Rechtssache selbstverständlich ebenso professionell nach der gerichtlichen Beantragung und Bewilligung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe.

Auf Wunsch vereinbare ich für Beratungsleistungen und sonstige außergerichtliche Tätigkeiten an Stelle der Gebühren des RVG auch ein Stundenhonorar. Abgerechnet wird nur mein Zeitbedarf, nicht der des Sekretariats.

Bei Dauermandaten kann eine feste Monatspauschale für sämtliche Beratungsleistungen und sonstige außergerichtliche Tätigkeiten vereinbart werden. Die Höhe der Pauschale hängt vom monatlichen Zeitaufwand ab und wird nach oben oder unten angepasst, wenn sich der tatsächliche Zeitbedarf deutlich höher oder niedriger entwickelt, als erwartet.




Das erste Beratungsgespräch kostet Sie als Privatperson im Höchstfall nicht mehr als EUR 190,00 zuzüglich 19% Umsatzsteuer. Das Gesetz sieht hier eine Obergrenze vor, sofern nicht eine abweichende Gebührenvereinbarung getroffen wurde. Oftmals fällt das Honorar einer Erstberatung jedoch geringer aus und wird zudem auf eine weitere gebührenpflichtige Tätigkeit in gleicher Sache, die mit der Beratung zusammenhängt, angerechnet.

Das konkrete Honorar für Ihren Einzelfall benenne ich Ihnen gerne in einem ersten Gespräch nach Kenntnis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Bitte rufen Sie mich unter 0341/4014445 an, um einen Erstberatungstermin zu vereinbaren.


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